§ 9b ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Landesrecht Thüringen
§ 9b ThürAGVwGO – Vorverfahren gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz
Gegen Entscheidungen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen, auch soweit nach diesem Gesetz die Durchführung des Vorverfahrens für bestimmte Behörden beschränkt wurde.