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§ 9a ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a ThürAGVwGO – Ausschluss des Vorverfahrens im Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,

  2. 2.

    beamtenrechtliche Entscheidungen,

  3. 3.

    Entscheidungen im Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage oder

  4. 4.

    Entscheidungen über die immissionsschutzrechtliche Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen sowie über Prüfstellen für die Überprüfung von Messgeräten.

(2) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach Absatz 1 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen.