Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13a ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Justizverwaltung

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 13a ThürAGGVG – Befugnisse der Gerichtsvollzieher

(1) Der Gerichtsvollzieher kann zur Abwehr einer abstrakten Gefahr für Leib oder Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen vor deren Durchführung bei der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob Hinweise über den Schuldner vorliegen, die auf eine Gefährdungssituation bei der Zwangsvollstreckung schließen lassen. Dies sind Hinweise über eine Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaff des Schuldners, wie insbesondere

  1. a)

    Gewalttätigkeit,

  2. b)

    Bewaffnung,

  3. c)

    Explosivstoffgefahr,

  4. d)

    Freitodgefahr,

  5. e)

    Ansteckungsgefahr,

  6. f)

    organisierte Kriminalität,

  7. g)

    Personen, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung in Abrede stellen,

  8. h)

    psychische oder Verhaltensstörung oder

  9. i)

    sonstige Hinweise, die eine Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners erwarten lassen.

(2) Der Gerichtsvollzieher kann zur Abwehr einer abstrakten Gefahr für Leib oder Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen vor deren Durchführung bei der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Behörde anfragen, ob der Schuldner Halter eines gefährlichen Tieres nach § 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung ist.

(3) In den Anfragen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Gerichtsvollzieher Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners übermitteln.

(4) Auf eine Anfrage nach den Absätzen 1 oder 2 hat die zuständige Polizeidienststelle oder zuständige Behörde unverzüglich die entsprechende Auskunft zu erteilen.

(5) Die erteilten Auskünfte dürfen nur zur Vermeidung von Gefährdungssituationen im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme verwendet werden, um die Sicherheit der an der Vollstreckungsmaßnahme Beteiligten zu gewährleisten. Dritte, die an der Vollstreckungsmaßnahme beteiligt sind, erhalten keine Kenntnis über diese Auskünfte; der Gerichtsvollzieher hat jedoch vorab über die drohende Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners sowie über die ergriffenen Schutzmaßnahmen zu informieren.

(6) Die erteilten Auskünfte sind getrennt von den Verfahrensakten aufzubewahren und zwei Jahre nach Abschluss der letzten Vollstreckungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen den Schuldner zu vernichten.

(7) Das für Justiz zuständige Ministerium erlässt zur Durchführung dieser Regelung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, insbesondere über die formellen Voraussetzungen der Anfrage und das weitere Verfahren nach positiver Auskunft.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind die Absätze 1 bis 7 durch das für Justiz zuständige Ministerium zu evaluieren und der Bericht dem für Justiz zuständigen Ausschuss des Landtags vorzulegen.