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§ 11 ThürAGBGB - Verpflegung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtliche Abkürzung
ThürAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
400-3

Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf in angemessener Weise entsprechend der Lebensstellung des Berechtigten zu gewähren; die Kosten ärztlicher Behandlungen und von Heilmitteln hat der Berechtigte zu tragen.