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§ 5 ThürAGArbGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGArbGG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürAGArbGG – Übergang des Verfahrens

(1) Die Zuständigkeit für die anhängigen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei Arbeitsgerichten, die aufgehoben werden oder deren Bezirke sich ändern, richtet sich nach Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 23. April 2008 geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für die Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind.

(2) Gehen nach Absatz 1 Verfahren auf ein anderes Gericht über, gehen sie in dem Stand über, in dem sie sich befinden.