Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Zweiter Abschnitt – Parlamentarische Gruppen
§ 58c ThürAbgG – Rechtsnachfolge
(1) Eine Parlamentarische Gruppe nach § 58a Abs. 1, die aus einer Fraktion hervorgeht, kann ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Fraktionsstatus innerhalb einer Frist von sieben Tagen gegenüber dem Präsidenten des Landtags erklären, dass sie für den Fall der Anerkennung als Parlamentarische Gruppe die Rechtsnachfolge der Fraktion antritt. Eine Liquidation der Fraktion nach § 58 findet in diesem Falle nicht statt. Zum letzten Tag des Monats, in dem die Fraktion noch Leistungen erhalten hatte, als gleichzeitiger Stichtag für die Feststellung der Bilanz und des Inventars, ist durch die Gruppe im Falle der Rechtsnachfolge binnen eines Monats eine Abschlussbilanz und ein Abschlusssachinventar der bisherigen Fraktion dem Präsidenten zu übergeben. Es ist Benehmen mit dem Ältestenrat herzustellen.
(2) Die Rechte und Pflichten einer Parlamentarischen Gruppe, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion oder Parlamentarische Gruppe über, wenn
- 1.
deren Mitglieder derselben Partei oder Liste wie die Mitglieder der bisherigen Parlamentarischen Gruppe angehören und
- 2.
die Fraktion oder Parlamentarische Gruppe innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode zusammentritt.
(3) Für Anwendungsfälle der §§ 58a bis d, die im Zeitraum vom 6. September 2021 bis zum Tag der Verkündung dieser neuen Regelungen im Gesetz- und Verordnungsblatt eingetreten sind, kann die nach Absatz 1 notwendige Erklärung gegenüber dem Präsidenten innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab dem Tag der Verkündung der Neuregelungen erfolgen mit Rückwirkung dieser Erklärung bis zum Tag des Verlusts des Fraktionsstatus.