Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58b ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Zweiter Abschnitt – Parlamentarische Gruppen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 58b ThürAbgG – Leistungen an Parlamentarische Gruppen (1)

(1) Parlamentarische Gruppen nach § 58a Abs. 1 erhalten Geld- und Sachleistungen sowie personelle Unterstützung. Der Umfang der Leistungen wird im Landeshaushalt ausgewiesen.

(2) Geldleistungen werden mit der Maßgabe gewährt, dass

  1. 1.

    Parlamentarische Gruppen den Grundbetrag gemäß § 49 Abs. 2 in Höhe von 50 vom Hundert erhalten,

  2. 2.

    der nach Mitgliederzahl der Parlamentarischen Gruppe gestaffelte Betrag in voller Höhe gezahlt wird und

  3. 3.

    der Oppositionsbonus in Höhe von 25 vom Hundert vom Grundbetrag nach Nummer 1 gewährt wird.

(3) Sachleistungen werden von der Landtagsverwaltung zur Nutzung erbracht, um der Parlamentarischen Gruppe eine angemessene Grundausstattung zur Sicherung ihrer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben zu gewährleisten.

(4) Personelle Unterstützung für einen Gruppenmitarbeiter wird nicht gewährt, ohne die Mitteilung an den Präsidenten des Landtags über das Vorliegen eines Führungszeugnisses nach § 48 Abs. 1 ohne Belastungseintrag.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Nummer 2 Satz 1 des Gesetzes vom 2. November 2021 (GVBl. S. 545) werden bisher gezahlte Fraktionszuschüsse verrechnet.