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§ 58 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 ThürAbgG – Liquidation

(1) Entfällt die Rechtsstellung nach § 45 durch Erlöschen des Fraktionsstatus oder durch Auflösung der Fraktion, so findet eine Liquidation statt.

(2) Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt gemeinsam durch den Fraktionsvorsitzenden, den parlamentarischen Geschäftsführer und den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, im Falle von Fraktionen mit mehr als 20 Mitgliedern durch maximal zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Die Liquidatoren sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(4) Verbleibende Geldleistungen nach § 49 Abs. 2 sind an den Landeshaushalt zurückzuführen. Gegenstände, die mit Mitteln nach § 49 Abs. 2 angeschafft oder als Sachleistungen zur Verfügung gestellt worden sind, sind an das Land herauszugeben oder im Gegenwert zu erstatten.

(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen und Stellen.

(6) Maßnahmen nach Absatz 4 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat entsprechend § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.