§ 45 ThürAbgG - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.