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Abschnitt 6 TEKGFRL
Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven
Landesrecht Bremen
Titel: Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TEKGFRL,HB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 6 TEKGFRL – Grundsätze für die Gewährung von Zuschüssen und deren Zahlung

6.1.
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.

6.2.
Zuschüsse nach diesen Richtlinien können nur für Kinder gewährt werden, die in der Stadt Bremerhaven ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadt Bremerhaven mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.

6.3.
Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag beim Amt für Jugend, Familie und Frauen der Stadt Bremerhaven gewährt.

Über die notwendige Art und Form der Antragstellung (Erst- und Wiederholungsanträge), Unterlagen und Termine informiert das Amt für Jugend, Familie und Frauen.

Erstanträge auf Zuschüsse sind jeweils so rechtzeitig zu stellen, dass darüber vor Eröffnung einer Kindergruppe entschieden werden kann (mindestens 6 Wochen vor Eröffnungstermin).

Zuschussanträge für bestehende Gruppen sind jeweils bis zum 15. Dezember für das nächste Kalenderjahr zu stellen.

6.4.
Die Zuschüsse werden monatlich ohne gesonderten Abruf gezahlt.

Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist von den Trägern nachzuweisen, dass die Gruppen und deren Förderungsvoraussetzungen fortbestehen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet dem Amt für Jugend, Familie und Frauen zuschussrelevante Änderungen, z. B. in der Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.

Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die von den Trägern im Januar dargestellte Belegung und für den Zuschuss der letzten 5 Monate eines Kalenderjahres die im August dargestellte Belegung.

6.5.
Zuschüsse werden nach diesen Richtlinien als institutionelle Förderung im Rahmen des § 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143), in der jeweils geltenden Fassung, und den daraus ergangenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für institutionelle Förderungen (AN-Best-I.) gewährt.