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Abschnitt 3 TEKGFRL
Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven
Landesrecht Bremen
Titel: Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TEKGFRL,HB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 3 TEKGFRL – Art und Höhe der Zuschüsse

3.1.
Auf Antrag kann das Amt für Jugend, Familie und Frauen einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Betriebskosten und/oder zu Investitionen gewähren. Die Höhe der Zuschüsse ist grundsätzlich im Wesentlichen bestimmt durch die regelmäßige wöchentliche Betreuungsdauer und die Anzahl der regelmäßig belegten Plätze.

Als zuwendungsfähige Betreuungsdauer gelten 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kleinkinder, 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kinder im Vorschulalter und 25 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Schulkinder.

Zuschüsse können nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt werden (siehe Anlage 1.

3.2.
Zu den Ausgaben für das Personal zur Betreuung einer Gruppe und zu den laufenden Sachkosten, außer Miete, kann in Abhängigkeit von der erforderlichen Betreuungsdauer und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschaler Zuschuss gezahlt werden (siehe Anlage 1 sowie erläuternde Regelungen zu den Gruppenarten).

3.3.
Mieten

Zu den Mieten und zu den Mietnebenkosten aller Art kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt werden, jedoch nicht mehr als 639,00 € pro Monat pro Gruppe. Von dem in Satz 1 genannten Höchstsatz pro Gruppe und Monat darf nach Einzelfallprüfung und unter besonderer Berücksichtigung des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebotes insbesondere bei Neuanmietungen abgewichen werden.

3.4.
Investitionen

Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen oder Eröffnung neuer Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 5 113,00 € pro Gruppe gezahlt werden.

3.5.
Leitungspersonal

Führt ein Eltern-Verein innerhalb eines Gebäudes eine mehrgruppige Einrichtung mit mindestens 28 belegten Plätzen, kann zur Finanzierung von mindestens 10 Wochenstunden für eine sozialpädagogische Leitung ein Zuschuss bewilligt werden.

Die Zuschusshöhe pro Monat ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig belegten Plätze (siehe Anlage 2).

Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden doppelt gezählt.

3.6.
Zuschüsse nach den Nummern 3.2, 3.3 und 3.5 dieser Richtlinien sind gegenseitig deckungsfähig.