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Abschnitt 2 TEKGFRL
Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven
Landesrecht Bremen
Titel: Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TEKGFRL,HB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 2 TEKGFRL – Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Eine finanzielle Förderung der von diesen Trägern betriebenen Tageseinrichtungen ist unter folgenden Bedingungen durch den Magistrat, Amt für Jugend, Familie und Frauen, der Stadt Bremerhaven möglich:

2.1.
Die Tageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) gemäß der §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und wird unter Beachtung der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen (RiBTK) vom 4. Mai 2012 (Brem.ABl. S. 280) in der jeweils geltenden Fassung geführt.

2.2.
Die Tageseinrichtung ist hinsichtlich ihres Standorts und ihres Platzangebotes Bestandteil des durch die Stadt Bremerhaven veranlassten Betreuungsangebotes.

2.3.
Die Anzahl der Plätze ist so gestaltet, dass die Mindestbelegungszahlen erreicht werden.

2.4.
Die Bestimmungen des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung werden beachtet.

2.5.
Der Träger übernimmt die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen von Elterninitiativen ist in der Regel ein Elternteil Mitglied des Vereins.