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§ 130 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → II. Abschnitt – Ermittlung der Schädlichkeit

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 SWG – Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn

  • bei Mischkanalisation die Kläranlage und Regenentlastungsanlagen
  • bei getrennter Ableitung des Niederschlagswassers dieses nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Regenwasserrückhaltung und -behandlung

den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG entsprechen.

Enthält eine Genehmigung nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes oder die Erlaubnis für die Einleitung weiter gehende oder andere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Der Nachweis ist vom Abgabepflichtigen zu führen.