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§ 104 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Neunter Teil – Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren → I. Abschnitt – Wasserbehörde, Zuständigkeit

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 SWG – Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist im Fall von § 103 Abs. 2 Nr. 2 diejenige untere Bauaufsichtsbehörde, die das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung durchführt.