§ 65 LBO - Baugenehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:
- 1.
die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
- 2.
die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen
- a)
Anforderungen aufgrund von §§ 12a bis 12c,
- b)
Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift,
- c)
Anforderungen an den Wärme-, Schallund Erschütterungsschutz,
- 3.
die Zulässigkeit nach den sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität,
- 4.
beantragte Abweichungen.
§ 67 bleibt unberührt.