Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 SVwVfG
Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Landesrecht Saarland

Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit

Titel: Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-5
Normtyp: Gesetz

§ 86 SVwVfG – Abberufung

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

  1. 1.
    seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
  2. 2.
    seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.