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§ 57 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 57 SVWO – Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen

(1) 1Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. 2Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. 3Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

(2) 1Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. 2Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen

  1. 1.
    die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
  2. 2.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  3. 3.
    die Zahl der ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.