Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten → Unterabschnitt 2 – Ruhegehalt
§ 21 SVG – Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die
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ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
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im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
2§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. 3Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Zu § 21: Neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583), geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.