§ 10 SUKG - Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
- Amtliche Abkürzung
- SUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-11
An Stelle der Pauschvergütung nach § 9 Abs. 1 und 2 werden auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn keine Pauschvergütung gewährt wird; die Auslagen werden jedoch nur bis zur Höhe der sich nach § 9 Abs. 5 ergebenden Beträge erstattet. Das Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport regelt durch Rechtsverordnung, welche Umzugsauslagen in den Fällen der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe sie erstattet werden. § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.