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§ 5 SÜG NRW
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SÜG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 5 SÜG NRW – Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die Aufgaben des Geheimschutzes werden durch die Dienststellenleitung wahrgenommen, wenn für die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt ist. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder einer kommunalen Körperschaft im Land für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.

(2) Absatz 1 gilt für den Bereich des Sabotageschutzes entsprechend.