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§ 12 SÜG NRW
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SÜG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 12 SÜG NRW – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.

    Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. 2.

    Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  3. 3.

    eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen oder

  4. 4.

    als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Verfassungsschutzes tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält.