§ 2 SubvMißbrG
Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
Landesrecht Sachsen
§ 2 SubvMißbrG
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.