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§ 2 SubvMißbrG
Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SubvMißbrG,SN
Gliederungs-Nr.: 34-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 SubvMißbrG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.