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§ 2 STTG
Gesetz Nr. 1798 über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1798 über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: STTG
Gliederungs-Nr.: 700-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 STTG – Vergabegrundsätze

(1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.

(2) Für die Auftragsausführung können gemäß § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und im Bereich des ÖPNV gemäß Artikel 4 der EG-VO 1370/2007, hier insbesondere gemäß Absatz 5 Satz 2, zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden.

(3) Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.

(4) Fehlt bei Angebotsabgabe eine Tariftreueerklärung gemäß § 3 Absatz 2, 4 und 6 oder § 4, ist das Angebot, soweit auch nach erneuter Fristsetzung die Erklärung nicht nachgereicht wird, von der Wertung auszuschließen. Soweit ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder 3 vorliegt, gelten die Regelungen über den Ausschluss gemäß § 21 Absatz 1 Arbeitnehmerentsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung oder § 16 Absatz 1 Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Landesregierung kann neben den in den einschlägigen Vergabeverordnungen oder Verdingungsordnungen genannten Präqualifizierungsmöglichkeiten weitere Präqualifizierungsverfahren durch Richtlinien regeln.

(6) Für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 18 Monaten gilt Folgendes:

Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen für Löhne und Gehälter durch die Änderung des gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 2 beziehungsweise durch Änderungen in den anzuwendenden Tarifverträgen während der Ausführungslaufzeit zu erwarten und ist deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind hierbei festzulegen. Entsprechendes gilt für Auftragnehmer sowie die von ihnen beauftragten Nachunternehmer und Verleiher, im Falle der Übertragung der von ihnen zu erbringenden Leistungen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 17. Dezember 2021 durch § 19 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688).