§ 48 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → 1. Abschnitt – Gemeindestraßen
§ 48 StrWG NRW – Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen
Die Gemeinden können für die von ihnen nur für einen beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3) durch Satzung festlegen.