Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 6. Abschnitt – Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung
§ 38b StrWG NRW – Projektmanager
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
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der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
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der Fristenkontrolle,
- 3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 7.
der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.