§ 17 StrWG NRW - Verunreinigung, Abfall
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 91
(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Der Verursacher hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung auch dann zu erstatten, wenn ein anderer Aufgabenträger die Beseitigung der Verunreinigung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast veranlasst hat.
(2) Der Träger der Straßenbaulast kann Abfall, der im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, auf Kosten des Verursachers entsorgen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.