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§ 60 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 StrWG – Übernahme von Brücken (Übergangsvorschrift zu den §§ 11, 12 und 16)

(1) Brücken im Zuge von Landesstraßen oder Kreisstraßen, die in der Baulast eines anderen stehen, sind von dem für die Landesstraßen oder Kreisstraßen zuständigen Träger der Straßenbaulast zu übernehmen, wenn der bisherige Träger der Baulast der Brücken unter Berücksichtigung seiner sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, den ihm nach § 10 obliegenden Pflichten dauernd zu genügen. Die Baulast für Brücken kann vom Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen oder Kreisstraßen auch dann übernommen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die zur Überleitung notwendigen Maßnahmen, die Ermittlung der für die Obernahme zu zahlenden Ablösungsbeträge, den Zeitpunkt der Übernahme und die Regelung des Eigentumsüberganges zu bestimmen.