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§ 56 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 StrWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine öffentliche Straße entgegen § 21 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
  2. 2.
    entgegen § 24 Abs. 5 Arbeiten an Zufahrten ohne die Zustimmung des Straßenbaulastträgers durchführt;
  3. 3.
    entgegen den §§ 29 bis 31 Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
  4. 4.
    die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;
  5. 5.
    Einrichtungen nach § 33 Abs. 1 ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzieht;
  6. 6.
    entgegen § 33 Abs. 4 Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;
  7. 7.
    entgegen § 39a Vorarbeiten und Vermessungsarbeiten sowie das vorübergehende Anbringen von Markierungszeichen nicht duldet;
  8. 8.
    die ihr oder ihm durch eine Satzung nach § 45 Abs. 3 auferlegte oder von ihr oder ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt;
  9. 9.
    eine von ihr oder ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen § 46 nicht beseitigt;
  10. 10.
    entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Abs. 3 Veränderungen vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.556 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.