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§ 46 StrWG - Verunreinigung von Straßen

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Amtliche Abkürzung
StrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
90-1

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers beseitigen.