§ 12 StrRehaG
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren
§ 12 StrRehaG – Rehabilitierungsentscheidung
(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35 Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.
(2) 1In den Beschluss sind die Namen der Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. 2Der Beschluss enthält weiterhin
- 1.die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
- 2.die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
- 3.die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
- 4.
(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit er mit der Beschwerde anfechtbar ist.
(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.