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§ 102 StrlSchV
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht

Teil 3 – Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten → Kapitel 3 – Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

Titel: Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchV
Gliederungs-Nr.: 751-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 102 StrlSchV – Überwachung sonstiger Materialien (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261). Zur weiteren Anwendung s. Teil 6 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036).

1Kann durch Arbeiten mit Materialien, die im Inland oder im Ausland angefallen und die keine Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A sind oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen. 2Sie kann insbesondere anordnen,

  1. 1.

    dass bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,

  2. 2.

    dass die Materialien bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind,

  3. 3.

    dass und in welcher Weise die Materialien zu beseitigen sind oder

  4. 4.

    dass derjenige, der Materialien angenommen hat, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, diese an den ursprünglichen Besitzer im Versandstaat zurückführt.

Zu § 102: Geändert durch V vom 4. 10. 2011 (BGBl I S. 2000).