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§ 186 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht

Teil 7 – Verwaltungsbehörden

Titel: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchG
Gliederungs-Nr.: 751-24
Normtyp: Gesetz

§ 186 StrlSchG – Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 

(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.

(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als

  1. 1.

    Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen

    1. a)

      der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

    2. b)

      der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,

    3. c)

      der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und

  2. 2.

    für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.