§ 162 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht
Teil 5 – Expositionssituationsübergreifende Vorschriften → Kapitel 1 – Überwachung der Umweltradioaktivität
§ 162 StrlSchG – Aufgaben der Länder
(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
- 1.
in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
- 2.
in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- 3.
im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
- 4.
in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
- 5.
im Boden und in Pflanzen.
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.