§ 51 StrG - Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Wenn eine Gemeindestraße überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese insoweit der örtlich zuständigen Gemeinde die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Die beteiligten Gemeinden können die Baulast abweichend von der Vorschrift des § 50 durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung ist der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Brücken auf der Gemeindegrenze.