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§ 50 StrG - Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets.