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§ 51 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten → 1. Abschnitt – Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 51 StrG – Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs (1)

(1) Die Regierungspräsidien sind als Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zuständig für

  1. 1.

    Bau und bauliche Änderung oder Ergänzung,

  2. 2.

    Unterhaltung durch Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) der Straßen und ihrer Bestandteile sowie auf den der Straße benachbarten Grundstücken, wenn die Verkehrssicherungspflicht dies erfordert. Dies gilt, soweit in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die unteren Verwaltungsbehörden sind als Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zuständig für

  1. 1.

    betriebliche Unterhaltung der Straßen und ihrer Bestandteile einschließlich Wartung, Reinigung, Grünpflege und betriebstechnische Überwachung,

  2. 1.a)
  3. 2.

    bauliche Unterhaltung der Straßen und ihrer Bestandteile durch Beseitigung örtlich begrenzter Abnutzungen oder Schäden, im Falle von Straßendecken durch kleinflächige Instandsetzungsmaßnahmen, im Interesse der Benutzbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Substanzerhaltung,

  4. 3.

    Anbringung, Erneuerung oder Entfernung des Zubehörs an bestehenden Straßen mit Ausnahme des Zubehörs, dessen Herstellung oder Änderung durch Baumaßnahmen am Straßenkörper veranlasst ist, sowie mit Ausnahme der Tunnelbetriebseinrichtungen, Fernwirkanlagen, Strecken und Netzbeeinflussungsanlagen,

  5. 4.

    Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet, kann die untere Straßenbaubehörde abweichend von Absatz 2 Nummer 3 der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einverständnis die Zuständigkeit für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung sowie für den Betrieb der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 StVO übertragen.

  6. 5.
    1. a)

      Beschaffung und Unterbringung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, sowie Unterbringung des Personals und aller Materialien, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich sind; die Stadt und Landkreise tragen die Kosten, die pauschal über den Finanzausgleich abgegolten werden,

    2. b)

      Betrieb und Reparatur der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte.

  7. 6.

    Winterdienst nach § 9 Abs. 3 und Aufgaben nach § 41 Abs. 1 Satz 3,

  8. 7.

    Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs. 2 sowie Durchführung verkehrssichernder Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 1 und 2 auf den der Straße benachbarten Grundstücken, sofern der Straßenbaulastträger verpflichtet ist; ausgenommen ist die Verkehrssicherung für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1 durch die Regierungspräsidien.

(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 umfassen jeweils auch

  1. 1.

    die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Vorbereitungs-, Planungs-, Ermittlungs-, Kontroll- und Grunderwerbsmaßnahmen, Baustoff- und Bodenuntersuchungen und die Bearbeitung von Straßendaten sowie die Beschaffung der notwendigen Materialien mit der Maßgabe, dass die Regierungspräsidien

    1. a)

      für die Entscheidung über die von den unteren Verwaltungsbehörden durchzuführenden Verkehrszählungen und Straßendatenerfassungen,

    2. b)

      bei der Kontrolle der Bauwerke an Straßen für die Bauwerksprüfung und die unteren Verwaltungsbehörden für die Bauwerksüberwachung,

    3. c)

      für Anordnungen nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden

  2. 2.

    die auf Grund einer Vereinbarung nach § 50 Abs. 5 der Straßenbaubehörde für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes übertragenen Aufgaben.

    Für Aufgaben nach diesem Gesetz, die dem Land als Träger der Straßenbaulast oder den Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes obliegen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

    1. a)

      die unteren Verwaltungsbehörden nach §§ 16 bis 19 Abs. 1, §§ 27, 28, 42 und 53c, nach § 21 mit Ausnahme der vom Ministerium abzuschließenden Rahmenverträge mit Ver- oder Entsorgungsunternehmen sowie nach § 14 Abs. 1 mit Ausnahme von Anordnungen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1,

    2. b)

      im Übrigen die Regierungspräsidien

zuständig.

(4) Das Regierungspräsidium kann einer unteren Verwaltungsbehörde Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 für Streckenabschnitte von Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes in einem benachbarten Bezirk übertragen, soweit dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, des Betriebsablaufs oder im Interesse der Verkehrssicherheit geboten ist. Sofern die Grenze eines Regierungsbezirks überschritten wird, entscheidet das Ministerium, das insoweit eine einheitliche höhere Straßenbaubehörde bestimmen kann. Die Entscheidung über die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde ergeht jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten unteren Verwaltungsbehörden.

(5) Das Regierungspräsidium kann für Maßnahmen in der Zuständigkeit mehrerer Straßenbaubehörden, die wegen Überschneidungen, zur Verringerung von Verkehrsbeeinträchtigungen oder aus wirtschaftlichen Gründen als einheitliche Maßnahme, die auch Bezirksgrenzen überschreiten kann, durchzuführen sind, seine oder die Zuständigkeit einer unteren Verwaltungsbehörde für die Gesamtmaßnahme bestimmen. Sofern sich die Gesamtmaßnahme über mehrere Regierungsbezirke erstreckt, entscheidet das Ministerium. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit den beteiligten unteren Verwaltungsbehörden.

(6) Das Regierungspräsidium kann einzelne Aufgaben nach Absatz 1 auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der beteiligten unteren Verwaltungsbehörde.

(7) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 6 werden den Land und Stadtkreisen, soweit Aufwendungen nicht auf Grund § 11 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes abgegolten sind, im Landeshaushalt für diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Vollzugsregelungen zum Staatshaushaltsplan. Die Land und Stadtkreise erhalten vierteljährlich Abschlagszahlungen. Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel nach den für sie geltenden Haushaltsvorschriften. Die Land- und Stadtkreise erstellen am Ende eines jeden Haushaltsjahres Verwendungsnachweise sowie Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen.

(8) § 53a bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1039) sind für die Zuständigkeit von in der Planung oder im Bau befindlichen verkehrssichernden Maßnahmen auf den der Straße benachbarten Grundstücken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen, ist § 51 des Straßengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.