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§ 53c StrG - Zuständigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Amtliche Abkürzung
StrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
9100

Für Entscheidungen und Maßnahmen bei der Benutzung von Straßen nach dem Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 des Telekommunikationsgesetzes sind die Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 Satz 1 zuständig. § 50 Absatz 5 bleibt unberührt.