Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Abschnitt 2 – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren → Unterabschnitt 2 – Quoten und Verfahrensablauf
§ 8 StPVLVO – Quoten
(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
- 1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 v. H.,
- 2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
- a)
2,2 v. H. im Studiengang Medizin,
- b)
0,5 v. H. im Studiengang Pharmazie,
- c)
0,1 v. H. im Studiengang Tiermedizin,
- d)
1,4 v. H. im Studiengang Zahnmedizin,
- 3.
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,
- a)
in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten oder
- b)
im öffentlichen Gesundheitsdienst
tätig zu werden, bis zu insgesamt 7,8 v. H.,
- 4.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 v. H.,
- 5.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 v. H.
2Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
- 1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
- 2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
- 3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
- 4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
3Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben. Sofern eine Hochschule nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) Unterquoten bildet, ist die Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze in diesen Unterquoten durch Satzung zu regeln. 2In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.