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§ 8 StPVLVO
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren → Unterabschnitt 2 – Quoten und Verfahrensablauf

Titel: Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: StPVLVO
Gliederungs-Nr.: 223-44
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 StPVLVO – Quoten

(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

  1. 1.

    für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 v. H.,

  2. 2.

    für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr

    1. a)

      2,2 v. H. im Studiengang Medizin,

    2. b)

      0,5 v. H. im Studiengang Pharmazie,

    3. c)

      0,1 v. H. im Studiengang Tiermedizin,

    4. d)

      1,4 v. H. im Studiengang Zahnmedizin,

  3. 3.

    im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,

    1. a)

      in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten oder

    2. b)

      im öffentlichen Gesundheitsdienst

    tätig zu werden, bis zu insgesamt 7,8 v. H.,

  4. 4.

    für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 v. H.,

  5. 5.

    für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 v. H.

2Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

  1. 1.

    im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

  2. 2.

    im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

  3. 3.

    im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

  4. 4.

    im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

3Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben. Sofern eine Hochschule nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) Unterquoten bildet, ist die Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze in diesen Unterquoten durch Satzung zu regeln. 2In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.