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§ 6 StPVLVO
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren → Unterabschnitt 1 – Antragstellung, Verfahrensbeteiligung

Titel: Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: StPVLVO
Gliederungs-Nr.: 223-44
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 StPVLVO – Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) 1Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. 2Der Zulassungsantrag muss

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, anderenfalls bis zum 15. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 20. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, anderenfalls bis zum 20. Juli

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). 4Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2. 5Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.

(2) 1Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). 2Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. 3Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. 4Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(3) 1Abweichend von § 2 Nr. 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er

  1. 1.

    für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,

  2. 2.

    bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den im Zulassungsantrag gewählten Hochschulen für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. 2Die Unterlagen müssen

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 20. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 20. Juli

bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. 4Sofern die Hochschule die Unterstützung der Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags in Anspruch nimmt, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die benötigten Unterlagen der Stiftung innerhalb der Fristen nach Absatz 1 vorzulegen. 5Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. 6Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.