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§ 3a StörfG
Niedersächsisches Störfallgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Störfallgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: StörfG,NI
Gliederungs-Nr.: 28500010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3a StörfG – Genehmigungsvorbehalt

Die störfallrelevante Errichtung und der Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf einer Genehmigung nach diesem Gesetz. § 23b Abs. 1 Sätze 3, 4 und 6 bis 8 und Abs. 2 bis 4 BImSchG sowie § 18 12. BImSchV gelten entsprechend. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten nach § 3 eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegenstehen.