§ 12 StiftG Bln
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Landesrecht Berlin
§ 12 StiftG Bln
Stiftungssatzungen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind zu ändern. Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie von dem zuständigen Organ zu beschließen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Übergangszeit gilt:
- 1.Solange die geltende Satzung nicht die Bildung der Organe regelt, bestellt die Aufsichtsbehörde die erforderliche Anzahl der Organmitglieder.
- 2.Solange die geltende Satzung einer vor dem 11. Dezember 1997 genehmigten Familienstiftung kein Aufsichtsorgan nach § 10 Abs. 2 Satz 2 vorsieht, kann die Aufsichtsbehörde über § 10 Abs. 2 Satz 1 hinaus auch Mitglieder von Organen aus wichtigem Grund abberufen.
- 3.Solange eine vor dem 11. Dezember 1997 genehmigte Familienstiftung nach ihrer geltenden Satzung der Aufsichtsbehörde Jahresberichte zur Prüfung einzureichen hat, gilt § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht.