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§ 5 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StiftG,SL
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 StiftG – Stiftungsverwaltung

(1) Die Stiftungsorgane haben gemäß dem Stifterwillen für die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Sie sind zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Für jedes Jahr ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung eine Jahresrechnung aufzustellen.

(2) Den Mitgliedern der Stiftungsorgane kann Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen gewährt werden. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Leistungen und Vergütungen vor Aufnahme der Tätigkeit vertraglich in schriftlicher oder elektronischer Form zu regeln. Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung kann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.