Gesetze

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§ 7 StiftG
Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Verwaltung der Stiftung

Titel: Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StiftG
Gliederungs-Nr.: 401-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 StiftG – Buchführung, Inanspruchnahme des Grundstockvermögens

(1) Über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist ordnungsgemäß Buch zu führen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 83c Absatz 1 Satz 1 BGB) zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. In dem Antrag ist die Notwendigkeit und die Dauer der Inanspruchnahme sowie das in Anspruch genommene Grundstockvermögen darzulegen. Der Antrag soll auch Angaben darüber enthalten, auf welche Weise und in welchem Zeitraum der in Anspruch genommene Teil des Grundstockvermögens wieder zurückgeführt werden kann.