Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 StiftG – Stiftungsverzeichnis
(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Regierungsbezirk haben.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
- 1.
Name und Anschrift,
- 2.
Sitz,
- 3.
Zweck,
- 4.
Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe
der Stiftung und
- 5.
Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und anerkennende oder verleihende Behörde.
(3) Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsverzeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.