§ 37 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 2. – Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen
§ 37 StGHG
Der Staatsgerichtshof entscheidet nach Anhörung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners, ob der Antrag als unzulässig oder nicht hinreichend begründet zurückgewiesen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.