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§ 3 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 3 StGHG

(1) 1Als Mitglied kann nur gewählt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat, zum Landtag wählbar ist und sich für den Fall seiner Wahl schriftlich bereit erklärt hat, das Amt anzunehmen. 2Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Landesdienst sein. 3Auch die Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt eines Mitglieds des Staatsgerichtshofes besonders geeignet sein.

(2) Nicht wählbar sind die Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestags, des Europäischen Parlaments, einer Landesregierung, der Bundesregierung und kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Personen, die nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.