§ 4 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Sparkassen → 1. – Allgemeine Vorschriften
§ 4 SSpG – Satzung
(1) Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Organisation und Verwaltung sowie die geschäftliche Betätigung der Sparkasse. Die Satzung wird von der Vertretungskörperschaft des Trägers erlassen; Änderungen der Satzung bedürfen ihrer Zustimmung.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.