Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SSpG – Satzung

(1) Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Organisation und Verwaltung sowie die geschäftliche Betätigung der Sparkasse. Die Satzung wird von der Vertretungskörperschaft des Trägers erlassen; Änderungen der Satzung bedürfen ihrer Zustimmung.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.