§ 75 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeit → Erster Abschnitt – Aufbau und Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden
§ 75 SPolG – Polizeiverwaltungsbehörden
(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden gliedern sich in allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden und Sonderpolizeibehörden.
(2) Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden sind
- 1.die Landespolizeibehörden,
- 2.die Kreispolizeibehörden,
- 3.die Ortspolizeibehörden.
(3) Sonderpolizeibehörden sind außerhalb der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden stehende Behörden, denen bestimmte polizeiliche Aufgaben zugewiesen sind; sie bleiben in ihrer Organisation und Zuständigkeit unberührt.