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§ 28 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 28 SparkG – Vereinigung, von Sparkassen

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

  1. 1.

    eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht oder

  2. 2.

    eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

(3) Die Vereinigung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann das für Sparkassen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium den beteiligten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder den aus diesen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Zustimmung versagt, wird das für Sparkassen zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium die Vereinigung durch Verordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vorher zu hören.

(6) In der Vereinbarung nach Absatz 4 ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen als für die Rechnung der nach der Vereinigung bestehenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen haben auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt der Zustimmung nach Absatz 3 liegen.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.