§ 28 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen
II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 3. – Weitere Bestimmungen
§ 28 SpkG – Geltung des Teils I
Soweit in den §§ 21 bis 28 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten auch bei Sparkassen mit Genussrechtskapital oder stiller Beteiligung Privater die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.