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§ 28 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 3. – Weitere Bestimmungen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 19.07.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 28 SpkG – Geltung des Teils I

Soweit in den §§ 21 bis 28 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten auch bei Sparkassen mit Genussrechtskapital oder stiller Beteiligung Privater die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.